FDP fordert keine „Knöllchen“ für Handwerker
Der Handwerkerparkausweis soll Ausnahmegenehmigung für Handwerksbetriebe werden, um bei Kundenterminen, Einsätzen und Lieferungen besser einen Parkplatz zu finden.
Die FDP-Fraktion im Ludwigsburger Gemeinderat fordert von der Verwaltung, dass temporäres Handwerkerparken zukünftig unkompliziert und digital beantragt werden kann.
Hierbei wird die Stadt beauftragt, zeitnah ein Konzept zu erstellen, dass Fahrzeuge für Material und Werkzeugtransporte bzw. als Service- und Werkstattwagen bis 7,5 Tonnen oder überwiegend als Firmenfahrzeug genutzte Kombis, in eingeschränktem Halteverbotszonen, kostenfrei an Parkuhren oder Parkscheinautomaten, in Lade- und Lieferzonen und Fußgängerzonen oder in Bereichen mit Parkscheinpflicht ohne Auslegen einer Parkscheibe und unter Überschreiten der Parkhöchstdauer, auf Bewohnerparkplätzen, wenn kein bessere Parkmöglichkeit in Reichweite von 6 bis 20 Uhr parken dürfen.
„Wir sind informiert worden,“ so Stadträtin Stefanie Knecht, „dass Ausnahmegenehmigungen für Handwerksbetriebe, z.B. am Marktplatz leider regelmäßig nicht erteilt werden.“ Auch erhalten Service- und Werkstattwagen von Handwerkern, die in nächster Nähe des Einsatzortes, z.B. an Parkuhren oder Lade- und Lieferzonen, abgestellt wurden, regelmäßig kostenpflichtige Verwarnhinweise der Straßenverkehrsbehörde.
Für die FDP-Fraktion ist klar „das kann Ludwigsburg besser, Knöllchen für Handwerker müssen nicht sein! Denn die Straßenverkehrsordnung gibt der Verwaltung in §46 Absatz 1 den notwendigen Spielraum für Ausnahmegenehmigungen, selbstverständlich unter Einhaltung der Flucht- und Rettungswege, der nun zügig ausgeschöpft werden soll.“
Hier der FDP-Antrag an die Stadtverwaltung:
Betrifft: Einführung eines Handwerkerausweises zum vereinfachten Parken/Befahren
Antrag: Die Verwaltung wird beauftragt, ein Konzept zur einfachen Beantragung von Handwerkerausweisen -auch nur für einen Tag oder ein paar Stunden - für die Fahrzeuge der Gewerke zum Befahren von
- Parken im eingeschränkten Halteverbot
- Parken in Bewohnerparkzonen
- Unentgeltliches und unbefristetes Parken an Parkuhren bzw. bei Parkscheinautomaten
- Parken in Lade- und Lieferzonen
- Parken auf Gehwegen
- Parken und Befahren der Fußgängerzonen außerhalb der zulässigen Lieferzeiten
zu erstellen.
Begründung:
Ein ansprechendes Stadtbild und ein funktionierender Einzelhandel und Gastronomie bilden Kernsäulen einer attraktiven Innenstadt. Die Immobilieneigentümer und Innenstadtakteure sind um dieses Bild bemüht und investieren regelmäßig in die Instandhaltung und Sanierung ihrer Geschäftsräume bzw. Ladenlokale. Dabei sollte Ihnen dieser Prozess so leicht, als möglich gemacht werden.
Bisweilen ist eine Befahrung z.B. des Marktplatzes und der Fußgängerzone jedoch nur innerhalb der Lieferzeiten (vor 11 Uhr und nach 19 Uhr) durch Fahrzeuge ohne Ausnahmegenehmigung möglich. Eine Ausnahmegenehmigung wird für Baustellen der Anrainer regelmäßig NICHT erteilt.
Die Einhaltung dieser Zeiten ist bei größeren Baustellen oder kurzfristigen technischen Defekten jedoch völlig ausgeschlossen und praxisfremd. Hier ist es zwingend notwendig, dass Fahrzeuge abgestellt werden können und Material und Werkzeuge mit kurzen Wegen ein- und ausgebracht werden können,
auch außerhalb der Lieferzeiten. Für kurzfristige Einsätze von Handwerkern außerhalb der Fußgängerzonen ist es ebenso zwingend notwendig, das nahe am Einsatzort geparkt werden kann. Auf der Homepage der Stadt Ludwigsburg findet sich unter „Handwerkerparkausweis beantragen“ bisweilen kein konkreter Hinweis zum Vorgehen und keinen online Antrag. Die Anträge werden wohl einzelfallbezogen entschieden.
Daher wird die Verwaltung beauftragt, ein Konzept zu entwickeln, dass diesem Umstand Rechnung trägt und eine zeitlich begrenzte (z.B. während der Dauer der Baustelle oder für einen Tag bei einem technischen Defekt oder als Handwerkerausweis ganzjährig mit Coupons, siehe dazu auch Stadt Stuttgart oder Stadt Böblingen) oder kurzfristig notwendige (z.B. in Notfällen bei technischen Defekten) Gestattungen für die Befahrung/Beparkung der o. g. Zonen beinhaltet. Die StVO gibt dazu den entsprechenden Spielraum unter §46.
Die entsprechenden Flucht- und Rettungswege sind selbstverständlich zu jeder Zeit freizuhalten.
Das Verfahren muss unkompliziert (möglichst online!), kurzfristig und kostengünstig für die jeweiligen Handwerker erfolgen.